RS Vwgh 2004/5/27 2004/03/0027

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §56;
AVG §57 Abs1;
AVG §57 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §61;
AVG §61a;
EisenbahnG 1957 §19;

Rechtssatz

Da die belangte Behörde nicht klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Erlassung eines Mandatsbescheides beabsichtigt hätte, handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um einen solchen: Die belangte Behörde hat weder im Spruch noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides (der eine Anordnung gemäß § 19 EisenbahnG 1957 betrifft) § 57 AVG erwähnt. Auch wird in der Rechtsmittelbelehrung, die dahin lautet, dass gegen den angefochtenen Bescheid "kein ordentliches Rechtsmittel", wohl aber "innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof" zulässig sei, nicht darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid das im Falle des Ergehens eines Mandatsbescheides nach § 57 Abs. 2 AVG vorgesehene Rechtsmittel der Vorstellung zu erheben sei (vgl. dazu, dass zur Erschöpfung des Instanzenzuges auch dann, wenn der Mandatsbescheid von einer obersten Behörde stammt, das Rechtsmittel der Vorstellung zu erheben ist, den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. November 1990, VfSlg 12534/1990 mwN). Der angefochtene Bescheid lässt auch sonst nicht erkennen, dass die belangte Behörde bei seiner Erlassung von einer Anwendung des § 57 AVG ausgegangen wäre. Zwar werden in seiner Begründung "massive Bedenken aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes" erwähnt, es wird jedoch zum Vorliegen einer wegen Gefahr im Verzug unaufschiebbaren Maßnahme (die für die Erlassung eines Mandatsbescheides im vorliegenden Fall allenfalls in Betracht gekommen wäre) nichts Näheres ausgeführt; insbesondere kann dem angefochtenen Bescheid nicht einmal entnommen werden, welche "massiven Bedenken" gegen den vorhandenen Fußbodenbelag bestehen.

Schlagworte

SachverhaltsermittlungBescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004030027.X02

Im RIS seit

07.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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