RS Vwgh 2004/5/27 2001/03/0217

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §78 Abs1;
BVwAbgV 1983 TP2;
GBefG KVV 1994 §1 Abs2;
GBefG KVV 1994 §5;
GBefG KVV 1994 §6;

Rechtssatz

Die Kontingenterlaubnisse gemäß § 1 Abs. 2 Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung, BGBl Nr 974/1994 (KVV) stellen insbesondere Einzelgenehmigungen einschließlich Ökopunkte dar. Es liegt daher, worauf der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 5. Juli 2000, Zl. 97/03/0064, verwiesen hat, nicht die bloße - faktische - Tätigkeit der Ausgabe von Ökopunkten (in Form von Marken) vor, sondern es wird mit der Ausgabe der Ökopunkte eine Berechtigung verliehen, Transitfahrten durchzuführen. Die Anzahl der auszugebenden Einzelgenehmigungen ist beschränkt und durch die Behörde zu verwalten, die die Genehmigungen in Form von Ökopunkten nur im bestimmten Rahmen auszugeben oder allenfalls zu verweigern hat. Die Erlaubnis bzw. Genehmigung wird also durch die Vergabe der erforderlichen Ökopunkte selbst erteilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030217.X01

Im RIS seit

01.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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