RS Vwgh 2004/5/27 2004/07/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2004
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2 Abs7 Z4;
AWG 2002 §79 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

"Ablagern" bedeutet (auch) im AWG 2002 etwas Langfristiges (Hinweis E 29. Jänner 2004, 2003/07/0121), also die Verbringung von Abfall an einen Ort mit der Absicht, ihn dort langfristig zu belassen. (Hier: Dem Bf wird ein "Ablagern" eines als gefährlicher Abfall eingestuften Gegenstandes zur Last gelegt. Das Fahrzeug wird vom Bf ständig verwendet. Die belBeh ist selbst davon ausgegangen, dass das Fahrzeug "in der Natur in Verwendung steht". Angesichts dieses Sachverhaltes kann aber nicht davon die Rede sein, dass ein "Ablagern" vorliegt.)

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Besondere RechtsgebieteAuslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070038.X01

Im RIS seit

23.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten