RS Vwgh 2004/6/9 2004/12/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.2004
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20b Abs6 Z2 idF 1988/288;

Rechtssatz

Der Beamte sah die - seiner Ansicht nach unzumutbare - Handlungsalternative lediglich darin, "eine weitere Wohnung zu finanzieren". Einer solchen Handlungsalternative, nämlich der Schaffung einer weiteren Wohnung am Dienstort oder in einer Entfernung von bis zu 20 km von diesem unter Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes trat die Behörde zu Recht nicht näher, weil die Schaffung eines Zweitwohnsitzes unter Erhaltung des bisherigen Wohnsitzes im vorliegenden Fall keinesfalls als unabweislich notwendig im Sinne der bisherigen Rechtsprechung (ausführliche Darstellung der Rechtsprechung im vorliegenden Erkenntnis) erkannt werden kann. Insbesondere behauptete der Beamte nicht entsprechend konkret im Sinn des Erkenntnisses vom 19. November 2002, Zl. 2002/12/0291, dass familienrechtliche Pflichten gegenüber seinen Eltern einer Aufgabe seines bisherigen Wohnsitzes - und damit einer Wohnsitznahme am Dienstort oder in einer Entfernung von bis zu 20 km von diesem - entgegen stehen würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120005.X05

Im RIS seit

05.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten