RS Vfgh 2008/6/9 B1024/07

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Veröffentlicht am 09.06.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §56

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheidesinfolge Fehlens eines im Bescheid individuell bestimmten Adressaten;kein normativer Gehalt eines an eine Geschäftsbezeichnung gerichtetenBescheides

Rechtssatz

Notwendiges Inhaltserfordernis eines jeden Bescheides ist die mit der Personenumschreibung getroffene Wahl des Normadressaten. Ein an die Geschäftsbezeichnung gerichteter Bescheid kann keinen normativen Gehalt entfalten, weil er an eine "Nichtperson" ergangen ist (vgl VwGH 19.05.94, 92/07/0040 mit weiteren Judikatur- und Literaturverweisen).

Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ergibt sich, dass der Einzelunternehmer B T, der unter der Geschäftsbezeichnung "Ozi Kebap" einen Kebapstand betreibt, einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt hat. Im Kopf sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Bescheides scheint aber "Ozi Kebap, ... [Adresse]" als Bescheidadressat auf. Das aus diesem Grunde offensichtlich gewordene Fehlen eines im Bescheid individuell bestimmten Adressaten führt zur absoluten Nichtigkeit eines so erlassenen "Bescheides".

Entscheidungstexte

  • B 1024/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.2008 B 1024/07

Schlagworte

Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1024.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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