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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Wasserrechtliche Bewilligung - Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft wurde dem Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Kleinkraftwerkes unter Auflagen erteilt. Der (u.a.) vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes keine Folge gegeben. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde verband der Beschwerdeführer den Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass für eine sofortige Verwirklichung des Kraftwerkprojektes offenkundig keine zwingenden öffentlichen Interessen bestünden und es zu vermeiden gelte, dass es bei Verwirklichung des Kraftwerkprojektes samt Auflagen ohne gesetzliche Deckung der erforderlichen Eingriffe in sein Eigentum ihm, dem Kraftwerksbetreiber und der Volkswirtschaft ein beträchtlicher unverhältnismäßiger Schaden entstehe, wobei aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung dritten Personen keinerlei Nachteile erwachsen könnten. Mit den dargestellten allgemeinen Ausführungen im Aufschiebungsantrag zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides oder mit der Ausübung der mit diesem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004070028.A01Im RIS seit
19.10.2004