RS Vwgh 2004/6/17 2003/03/0304

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2004
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG 1996 §5 Abs1;
GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
StGB §107 Abs1;
StGB §269 Abs1;
StGB §71;
StGB §83 Abs1;
StGB §83 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/03/0233 E 17. Juni 2004

Rechtssatz

Dem Beschwerdeführer wurde die Konzession zum Betrieb des Mietwagen-Gewerbes mit zwei Omnibussen an einem bestimmten Standort entzogen. Er war am 1. Februar 1991 wegen § 269 Abs. 1 StGB zu drei Monaten Freiheitsstrafe, mit Urteil vom 8. Jänner 1993 wegen § 83 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen, mit Urteil vom 18. Dezember 1997 wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, weiters mit Urteil vom 14. August 1998 wegen § 269 Abs. 1 StGB zu acht Monaten Freiheitsstrafe und schließlich mit Urteil vom 10. Juni 1999 wegen § 107 Abs. 1 StGB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass seine Verurteilungen nicht auf eine kriminelle Neigung zurückzuführen seien und auch Unzuverlässigkeit nicht vorliegen würde, weil "seinerzeit Umstände" gegeben gewesen seien, welche aus einer "besonderen nicht alltäglichen Situation heraus entstanden" seien und nicht auf eine bestimmte Charaktereigenschaft, die der Ausübung der Konzession entgegenstehen würde, schließen ließen, ist ihm entgegenzuhalten, dass sein wiederholtes Fehlverhalten erkennen lässt, dass er jedenfalls in "nicht alltäglichen Situationen" die Bereitschaft zeigt, Gewalttaten zu setzen, dass solche Situationen gemessen an den Zeitpunkten seiner Verurteilungen nach jeweils wenigen Jahren wieder auftreten, und dass schließlich kein Anhaltspunkt dafür besteht, warum solche Situationen nicht im Rahmen der Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes auftreten könnten. Angesichts des besagten mehrfach wiederholten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers versagt auch sein Einwand, dass seit seiner letzten Verurteilung vier Jahre vergangen seien und er sich seither wohlverhalten hätte. Die belangte Behörde war auch nicht gehalten, einen neuerlichen "konkreten Anlassfall" für die Entziehung der Gewerbeberechtigung abzuwarten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030304.X03

Im RIS seit

09.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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