RS Vwgh 2004/6/24 2001/15/0134

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Veröffentlicht am 24.06.2004
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §139;
FinStrG §162 Abs2;
FinStrG §49;
FinStrG §8;
FinStrG §9;

Rechtssatz

Es widerspricht rechtsstaatlichem Denken, wenn sich die Finanzstrafbehörde mit dem Vorbringen eines Beschuldigten nicht hinlänglich auseinandersetzt und den Schuldvorwurf nicht einwandfrei begründet. Allenfalls verbleibende Zweifel müssen hierbei in Ansehung des Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" zugunsten des Beschuldigten wirken (Hinweis E 26. Jänner 1989, 88/16/0191).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150134.X01

Im RIS seit

04.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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