RS Vwgh 2004/6/24 2001/15/0051

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Veröffentlicht am 24.06.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

AsylG 1991;
AsylG 1997 §12;
FamLAG 1967 §3 Abs2;

Rechtssatz

Indem § 3 Abs. 2 FamLAG auf die Eigenschaft als Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge abstellt, verlangt es keine durch Bescheid des "Innenressorts" zuzuerkennende Flüchtlingseigenschaft. Das Fehlen eines solchen "Zuerkennungsbescheides" allein reicht nicht aus, einem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zu versagen. Ein eigener Bescheid über die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft war im Geltungsbereich des Asylgesetzes 1991 unzulässig (Hinweis E 4. Oktober 1995, 95/01/0071, und Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997, Praxiskommentar2, 243). Auch das Fehlen einer bescheidmäßigen Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 12 Asylgesetz 1997 hindert nicht die Prüfung dieser Frage im Verwaltungsverfahren betreffend dasjenige Recht, welches von der Flüchtlingseigenschaft abhängig ist (Hinweis Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 119 zu § 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150051.X03

Im RIS seit

05.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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