RS Vwgh 2004/6/28 2003/10/0277

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Veröffentlicht am 28.06.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6C
E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
59/04 EU - EWR

Norm

11997E234 EG Art234;
61999CC0516 Walter Schmid Schlussantrag;
61999CJ0516 Walter Schmid VORAB;
62000CJ0421 Sterbenz VORAB;
B-VG Art129;
B-VG Art129a;
B-VG Art129b;
EURallg;
MRK Art6;

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, dass grundsätzlich zwischen dem Begriff des Tribunals iSd Art. 6 EMRK und jenem nach Art. 234 EG zu unterscheiden wäre, ist auf die ständige Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, der die unabhängigen Verwaltungssenate als Tribunal im Sinn des Art. 234 EG anerkennt, sowie darauf, dass die unabhängigen Verwaltungssenate gerade nicht mit den in der Beschwerde genannten Berufungssenaten in Finanzsachen verglichen werden können. An der Qualifikation der unabhängigen Verwaltungssenate als Tribunale im Sinn der EMRK vermögen daher auch die Beschwerdeausführungen zu den Überlegungen von Generalanwalt Tizzano im Fall Schmid bzw. die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in dieser Sache nichts zu ändern. Es ist vielmehr in diesem Zusammenhang beispielsweise auf das Urteil des EuGH vom 23. Jänner 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-421/00, C-426/00 und C-16/01, Sterbenz und Haug, zu verweisen, in denen die Vorlagen zur Vorabentscheidung in den beiden ersten Fällen vom Unabhängigen Verwaltungssenat Kärnten bzw. Wien stammten. Der EuGH geht von der Tribunalqualität der unabhängigen Verwaltungssenate aus.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003100277.X05

Im RIS seit

23.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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