RS Vwgh 2004/6/30 2004/09/0041

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

L20012 Personalvertretung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/07 Personalvertretung

Norm

LPVG Krnt 1976 §24 Abs4 idF 2001/086;
PVG 1967 §25 Abs4 impl;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer besitzt als von der Zentralpersonalvertretung gemäß § 24 Abs. 4 zweiter Satz K-LPVG beantragter Personalvertreter ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vom Dienst freigestellt zu werden. Er war daher Partei in dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren und ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Hinweis zu der mit § 24 Abs. 4 K-LPVG vergleichbaren Regelung des § 25 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes - PVG auf das E 18.10.2000, Zl. 2000/12/0223).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004090041.X01

Im RIS seit

23.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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