RS Vwgh 2004/7/6 2002/11/0130

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Veröffentlicht am 06.07.2004
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs5;

Rechtssatz

Konnte sich der Bf im Rahmen des Strafvollzuges als "Freigänger" außerhalb der Haftanstalt frei bewegen und konnte er jedes Wochenende nach Hause fahren, so ist davon auszugehen, dass er bei Aufenthalten außerhalb der Haftanstalt sein Wohlverhalten unter Beweis stellen konnte, sodass kein Grund ersichtlich ist, die Haftzeit bei Bemessung der Entziehungsdauer außer Betracht zu lassen. (hier: von Montag bis Donnerstag von 05.15 Uhr bis 19.00 und Freitag von 05.15 Uhr bis 16.00 Uhr, sowie von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, jedoch ein Wochenende nicht)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002110130.X04

Im RIS seit

10.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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