RS Vwgh 2004/7/6 2004/11/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §26 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/11/0333 E 18. Jänner 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Die Kraftfahrbehörden sind an die rechtskräftigen Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden (Hinweis E 26.3.1998, 98/11/0042, E 30.6.1998, 98/11/0134, und E 1.7.1999, 99/11/0172). Eine selbstständige Beurteilung der Frage, ob der Besch diese Delikte begangen hat, ist der belangten Behörde demnach verwehrt. An dieser Bindung vermag auch die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen den Bescheid des UVS nichts zu ändern. Sollte sich nachträglich (als Folge der Aufhebung dieses Strafbescheides) herausstellen, dass der Besch die strafbare Handlung nicht begangen hat, könnte dies nur in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung finden (Hinweis E 26.3.1998, 98/11/0042, E 1.7.1999, 99/11/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004110046.X01

Im RIS seit

10.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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