RS Vwgh 2004/7/7 99/13/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2004
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §19 Abs2 Z1 lita;

Rechtssatz

Bei der Errichtung von Bauwerken wird für das Entstehen der Umsatzsteuerpflicht nicht die "Vollendung" der Werklieferung wie bei sonstigen Leistungen gefordert. Es genügt hiezu vielmehr die Verschaffung der Verfügungsmacht über das errichtete Gebäude, ohne dass es auf die Erteilung einer Benützungsbewilligung oder auf die Legung einer Schlussrechnung ankommt. Die Verschaffung der Verfügungsmacht wird bereits dann angenommen, wenn der Auftraggeber das Werk durch schlüssiges Verhalten (z.B. Nutzung) abgenommen hat und eine förmliche Abnahme entweder gar nicht oder erst später erfolgen soll (Hinweis E 24. März 1998, 97/14/0117, VwSlg 7260 F/1998; E 24. April 1996, 93/13/0254, VwSlg 7090 F/1996; E 24. Oktober 1995, 91/14/0190).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130185.X03

Im RIS seit

27.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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