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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §19 Abs2 Z1 lita;Rechtssatz
Bei der Errichtung von Bauwerken wird für das Entstehen der Umsatzsteuerpflicht nicht die "Vollendung" der Werklieferung wie bei sonstigen Leistungen gefordert. Es genügt hiezu vielmehr die Verschaffung der Verfügungsmacht über das errichtete Gebäude, ohne dass es auf die Erteilung einer Benützungsbewilligung oder auf die Legung einer Schlussrechnung ankommt. Die Verschaffung der Verfügungsmacht wird bereits dann angenommen, wenn der Auftraggeber das Werk durch schlüssiges Verhalten (z.B. Nutzung) abgenommen hat und eine förmliche Abnahme entweder gar nicht oder erst später erfolgen soll (Hinweis E 24. März 1998, 97/14/0117, VwSlg 7260 F/1998; E 24. April 1996, 93/13/0254, VwSlg 7090 F/1996; E 24. Oktober 1995, 91/14/0190).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999130185.X03Im RIS seit
27.07.2004