RS Vwgh 2004/7/8 2001/07/0023

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Veröffentlicht am 08.07.2004
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §39 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0223 E 15. Juli 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Handelt ein Grundstückseigentümer der Vorschrift des § 39 Abs 1 WRG zuwider, dann verwirklicht er damit den Tatbestand des § 138 Abs 1 lit a WRG, nach welchem unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten ist, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen (Hinweis E 26.2.1998, 97/07/0175).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001070023.X01

Im RIS seit

29.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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