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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §33 Abs5;Rechtssatz
Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen nach der VerpackV 1996 sind im § 77 Abs 3 AWG 2002 nicht angeführt. Für solche Verfahren gilt daher der allgemeine Grundsatz, dass die Behörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat. Ist dieses Recht das AWG 2002, ändert daran auch der Umstand nichts, dass die die Kostenpflicht auslösende Tätigkeit schon vor Inkrafttreten des AWG 2002 gesetzt wurde, enthielt doch das AWG 1990 in § 33 Abs 5 hinsichtlich der Kostentragungspflicht eine mit § 75 Abs 3 AWG 2002 inhaltsgleiche Bestimmung.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070032.X02Im RIS seit
04.08.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008