RS Vwgh 2004/7/23 2004/02/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art131 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die (Amts-)Beschwerde wurde noch innerhalb offener Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG beim VwGH eingebracht. Da die Fristhemmung des § 31 Abs. 3 dritter Satz VStG aber nicht auf die Verfolgungsverjährung anzuwenden ist, ist die Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen, ohne dass eine rechtsgültige (vollständige) Verfolgungshandlung gesetzt worden wäre. Deshalb darf die mitbeteiligte Partei auch im Fall der Aufhebung des vorliegend angefochtenen Bescheides nicht mehr wegen der verfahrensgegenständlichen Übertretung bestraft werden. Das rechtliche Interesse an einer meritorischen Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist damit nach ihrer Erhebung weggefallen, womit ein Fall gegeben ist, in dem das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist (Hinweis B 22.2.2002, 2001/02/0140).

Schlagworte

Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020106.X01

Im RIS seit

19.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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