RS Vwgh 2004/7/28 2002/04/0173

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Veröffentlicht am 28.07.2004
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §373d Abs2 Z1 lita;
GewO 1994 §373d Abs2;

Rechtssatz

Soweit der Beschwerdeführer zur Leitung von Hochbauten ausführt, das von ihm in Österreich erworbene Ingenieurdiplom sei ein Diplom im Sinne des § 373d Abs. 2 Z 1 lit. a GewO 1994, so steht dem schon der Wortlaut des § 373d Abs. 2 GewO 1994 entgegen, der von "im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbener Berufsqualifikation" spricht und somit klarstellt, dass auch diese Bestimmung einen grenzüberschreitenden Bezug voraussetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040173.X03

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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