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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §373d Abs2 Z1 lita;Rechtssatz
Soweit der Beschwerdeführer zur Leitung von Hochbauten ausführt, das von ihm in Österreich erworbene Ingenieurdiplom sei ein Diplom im Sinne des § 373d Abs. 2 Z 1 lit. a GewO 1994, so steht dem schon der Wortlaut des § 373d Abs. 2 GewO 1994 entgegen, der von "im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbener Berufsqualifikation" spricht und somit klarstellt, dass auch diese Bestimmung einen grenzüberschreitenden Bezug voraussetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040173.X03Im RIS seit
25.08.2004Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011