RS Vwgh 2004/7/29 2003/16/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2004
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1217;
GebG 1957 §33 TP11;
GebG 1957 §33 TP20 Abs1 Z2 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/16/0051 E 1. September 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Der TP 11 des § 33 GebG unterliegen - wie aus deren Abs 2 ersichtlich ist - lediglich die Bestellung von Heiratsgut und die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, 02terTeil, Stempel- und Rechtsgebühren, § 33 TP 11 GebG, 1). Die vom Abgabepflichtigen mit seiner späteren Ehegattin geschlossene Vereinbarung hat demgegenüber ausschließlich die Aufteilung des Vermögens der (künftigen) Ehegatten für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe zum Gegenstand, sodass eine Gebührenpflicht nach § 33 TP 11 GebG nicht in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003160117.X02

Im RIS seit

01.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten