RS Vwgh 2004/7/29 2003/16/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/02 Familienrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1217;
ABGB §1380;
EheG §81;
GebG 1957 §33 TP11;
GebG 1957 §33 TP20;

Rechtssatz

Eine Vereinbarung über die Aufteilung des Vermögens der (künftigen) Ehegatten für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe stellt keinen Ehepakt im Sinne des § 33 TP 11 GebG dar. Der Vereinbarung ist deswegen, weil der Gebührenpflichtige und seine Vertragspartnerin dies angesichts der erst bevorstehenden Eheschließung (zur vermögensmäßigen Absicherung dessen, der die Kindererziehung übernimmt) für erforderlich hielten, jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zugekommen, womit eine für die Vertragsparteien sichtlich nicht ganz klare Situation in Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 81 ff Ehegesetz bereinigt wurde. Die Vereinbarung war daher als Vergleich zu qualifizieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003160117.X07

Im RIS seit

01.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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