RS Vfgh 2008/9/25 G19/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2008
beobachten
merken

Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
EStG 1988 §3 Abs1 Z16a
GlücksspielG §27 Abs3

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der Steuerbefreiung von Trinkgeldern;steuerliche Sonderbehandlung im rechtspolitischenGestaltungsspielraum, auch im Sinne der Verwaltungsökonomie;realitätsgerechte Erfassung dieser Einkünfte mit vertretbarem Aufwandnicht möglich; keine Bedenken gegen die Ausnahme von derSteuerbefreiung aufgrund eines Verbots der direkten Annahme vonTrinkgeldern, zB für Anteile an der Cagnotte iSd Glücksspielgesetzes

Rechtssatz

Keine Aufhebung des §3 Abs1 Z16a EStG 1988 idF BGBl I 35/2005.

Trinkgelder stehen zwar im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis (ohne dieses käme es nicht zur Leistung von Trinkgeldern), ihre Zuwendung erfolgt aber doch letztlich außerhalb desselben: Ein Rechtsanspruch ist nicht gegeben; die Höhe steht im Belieben des Kunden; für den Arbeitnehmer gibt es zwar, was die Summe der Trinkgelder in einem bestimmten Zeitraum betrifft, möglicherweise Erfahrungswerte, aber keine Sicherheit; sobald die Kundenbeziehung wegfällt (etwa im Falle der Krankheit), fällt auch das Trinkgeld weg, ohne durch andere Leistungen substituiert zu werden.

Das Ermittlungs- und Prüfungsinstrumentarium der Finanzverwaltung ist auf die Kontrolle von Arbeitnehmern, die Arbeitslohn nicht vom Arbeitgeber, sondern von dritter Seite erhalten, nicht zugeschnitten und daher dafür auch nicht geeignet. In jedem Fall würde eine Erfassung der in Rede stehenden Einkünfte ein intensives Eindringen in die private Sphäre der betreffenden Arbeitnehmer erfordern, ohne dass damit angesichts des Beweisthemas letztlich eine wirklichkeitsnahe Besteuerung gewährleistet wäre.

Erfassungsprobleme auch durch Pauschalierungsregelungen angesichts der besonderen Vielfalt der Lebensverhältnisse (je nach Branchen und Berufen, Art des Betriebes, aber auch in regionaler oder lokaler Hinsicht) und zu erwartender Einsprüche nicht behebbar.

Ist damit zu rechnen, dass verwaltungsökonomisch nicht vertretbare Verfahren auch nur ein Ergebnis zeitigen, das weit weg von einer wirklichkeitsgetreuen Erfassung dieser Einkünfte ist, dann liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, darauf mit der Normierung einer Steuerbefreiung zu reagieren.

Trinkgelder, die Steuerpflichtige im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit erhalten, werden im Rahmen der ohnehin bestehenden Leistungsbeziehung gegeben, während der Trinkgeld empfangende Arbeitnehmer ein nicht am Vertragsverhältnis beteiligter Dritter ist. Schon dieser Unterschied, der auch von verfahrensrechtlicher Bedeutung ist, rechtfertigt eine steuerliche Differenzierung.

Bei der Ausnahme von der Steuerbefreiung gem §3 Abs1 Z16a zweiter Satz EStG 1988 geht es um eine steuerliche Regelung für die Fälle, in denen zwar Trinkgelder zulässigerweise geleistet werden, dem Arbeitnehmer selbst aber die direkte Annahme verboten ist, so dass es zwangsläufig bei der Entgegennahme und Verteilung der Trinkgelder zu einer Einschaltung des Arbeitgebers kommen muss. Dies unterscheidet den geregelten Fall von den freiwilligen "Tronc-Systemen", bei denen bloß aus Gründen der gerechteren und/oder einfacheren Verteilung eine Zusammenfassung der geleisteten Trinkgelder erfolgt und die Verteilung unter Einschaltung des Arbeitgebers nach einem im Voraus vereinbarten Schlüssel vorgenommen wird, für die Arbeitnehmer aber die Möglichkeit besteht, jederzeit zu einem System der "Selbstverwaltung" unter Ausschaltung des Arbeitgebers zurückzukehren. Derartige Unterschiede rechtfertigen aber auch eine unterschiedliche steuerliche Behandlung.

Anlassfall B822/07, B v 06.10.08, Ablehnung der Beschwerdebehandlung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Steuerbefreiungen, Glücksspiel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G19.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten