RS Vwgh 2004/9/3 AW 2004/04/0037

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Veröffentlicht am 03.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage -

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung und den nachfolgenden Betrieb einer näher beschriebenen Betriebsanlage durch Errichtung einer öffentlichen Tankstelle, einer Getreide- und Baustofflagerhalle sowie einer Verkürzung des Anschlussgleises einer Lokalbahn unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt; die von der beschwerdeführenden Partei erhobene Berufung wurde als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit behördlicher Bescheide nicht zu prüfen. Daraus folgt, dass er in diesem Provisorialverfahren zunächst vom Zutreffen der für die Beurteilung im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG relevanten behördlichen Annahmen auszugehen hat. Die belangte Behörde hat ihre Auffassung, durch den Betrieb der in Rede stehenden Betriebsanlage komme es weder zu einer Gefährdung noch zu unzumutbaren Belästigungen der beschwerdeführenden Partei, auf das Gutachten von Sachverständigen gestützt. Diesen - nicht etwa von vorneherein etwa als unschlüssig zu erkennenden - behördlichen Annahmen folgend hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst davon auszugehen, dass mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht verbunden ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004040037.A01

Im RIS seit

02.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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