RS Vwgh 2004/9/8 2002/03/0276

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Veröffentlicht am 08.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
GGBG 1998 §3 Z7;
VStG §51e Abs1 idF 1998/I/158;
VStG §51e Abs3 idF 2002/I/065;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/03/0291 E 8. September 2004

Rechtssatz

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, ohne dies näher zu begründen. Keine der alternativen Voraussetzungen des § 51e Abs. 3 VStG für das Absehen von der Berufungsverhandlung liegt im Beschwerdefall vor. Der Beschwerdeführer hat in der gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobenen Berufung auch bestritten, die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen zu haben, insbesondere behauptete er, dass er nicht Beförderer im Sinne des § 3 Z. 7 GGBG gewesen sei, und stellte in diesem Zusammenhang auch einen Beweisantrag. Der Unabhängige Verwaltungssenat wäre daher verpflichtet gewesen, gemäß § 51e Abs. 1 VStG eine Verhandlung durchzuführen, was er unterlassen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Januar 2004, Zl. 2001/03/0085).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030276.X02

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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