RS Vwgh 2004/9/8 2003/03/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2004
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Index

E3D E08300000
E3D E08500000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997D0181 GSM-Mobilfunknetzbetreiber spanisch;
TKG 1997 §33 Abs2;
TKG 1997 §33 Abs4;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0375 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003

Rechtssatz

Wenn die Bf vorbringt, dass der digitale und der analoge Mobilfunkdienst als getrennte Märkte anzusehen seien, ist ihr entgegenzuhalten, dass - wie im hg. E vom 18. November 2003, 2002/03/0284, ausgeführt - durch das maßgebliche Gemeinschaftsrecht bestimmte Märkte normativ vorgegeben sind, u.a. der Markt für öffentliche mobile Telefondienste, ohne dass dieser Markt weiter unterteilt wäre. Weiters Ausführungen zur Maßgeblichkeit des besonderen sektorspezifischen (Wettbewerbs-)Rechts im Beschwerdefall (vgl. dazu wiederum das zitierte hg. E). Den Ausführungen, "der Mobilfunkmarkt (sei) in einem Ausmaß kompetitiv ..., dass ungeachtet der Überschreitung der 25%-Marke keiner der Marktanbieter marktbeherrschend" sei, ist zu entgegnen, dass - wie im zitierten hg. E dargelegt - der dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht folgende § 33 Abs. 2 TKG eine Rechtsvermutung begründet, wonach im Falle eines Marktanteils von mehr als 25 % eine marktbeherrschende Stellung iSd TKG vorliegt, und dieses einschlägige Gemeinschaftsrecht davon ausgeht, dass bei Überschreiten dieser Marktanteilsschwelle typischerweise eine Situation vorliegt, die die Anwendung der in den Richtlinien vorgesehenen sektorspezifischen Regulierungsinstrumente rechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030119.X01

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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