RS Vwgh 2004/9/10 2004/12/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2004
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §8;
BDG 1979 §153 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs3;
RDG §26;
StAG §12;
StAG §19;
StAG §27;

Rechtssatz

Es ist nicht zu erkennen, dass die die Ernennung von Staatsanwälten näher regelnden besonderen Rechtsvorschriften eine im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichende "rechtliche Verdichtung", die das Vorliegen einer Parteistellung eines Bewerbers begründen könnte, aufweisen (vgl. etwa zur insoweit ähnlichen und lediglich hinsichtlich der Bindungswirkung der Vorschläge unterschiedlichen Situation in Ansehung der Ernennung von Universitätsprofessoren die hg. Beschlüsse vom 19. November 2002, Zl. 2002/12/0290, und vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0143).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120089.X02

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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