RS Vwgh 2004/9/10 2001/02/0217

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Veröffentlicht am 10.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §64b Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 64b Abs. 3 letzter Satz KDV 1967 ("auf mindestens 14 Kalendertage zu verteilen") besteht kein Zweifel daran, dass eine "Verteilung" auf weniger als 14 Kalendertage nicht zulässig ist. Die Ansicht, eine "Verteilung" auf 10 Tage sei wegen des Wortes "möglichst" zulässig, verkennt, dass sich dieses auf das folgende Wort "gleichmäßig" bezieht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001020217.X01

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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