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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §102 Abs4 idF 1994/550;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/12/0070 E 26. Jänner 2005Rechtssatz
§ 102 GehG 1956 trifft für Überstellungen im Bereich des Militärischen Dienstes besondere Vorschriften. Mangels einer erkennbaren abweichenden Begriffsbestimmung ist dabei vom Überstellungsbegriff des § 12a Abs. 1 GehG 1956 auszugehen, wonach die Überstellung die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ist. Eine Einschränkung ergibt sich für den Anwendungsbereich des § 102 GehG 1956 - wie bereits erwähnt - nur insofern, als er auf Überstellungen im Bereich des Militärischen Dienstes abstellt. Betrifft aber die Überstellung einen Fall der Ernennung, dann ist die in § 102 Abs. 4 GehG 1956 angesprochene, an die Stelle der Hochschulausbildung tretende vorgeschriebene besondere Ausbildung eine solche, die eine Ernennungsvoraussetzung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001120056.X01Im RIS seit
25.10.2004