RS Vwgh 2004/9/10 2001/02/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2004
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs3;
StVO 1960 §5 Abs8 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/03/0009 E 28. April 2004 RS 7 (hier nur erster Satz ohne den Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er - sollte er das Ergebnis des Alkomattests angezweifelt haben - die Möglichkeit gehabt hätte, im Anschluss an den Alkomattest gemäß § 5 Abs. 8 Z 2 StVO 1960 eine Blutabnahme durch einen bei einer öffentlichen Krankenanstalt Dienst habenden Arzt zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu verlangen (zur "Gleichwertigkeit" der Atemalkoholmessung und der Blutuntersuchung und zu der bei dieser einzuhaltenden Vorgangsweise siehe die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1999, Zl. 99/02/0107, und vom 17. März 1999, Zl. 99/03/0027; zur Möglichkeit der Entkräftung des Ergebnisses einer unbedenklichen Atemluftmessung durch die Einholung eines Gutachtens über den Blutalkoholgehalt siehe die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 2001, Zl. 97/03/0230, und vom 21. Dezember 2001, Zl. 99/02/0097). Eine Widerlegung des mittels Alkomaten erzielten Ergebnisses durch den vom Beschwerdeführer (bei dem ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,73 mg/l festgestellt wurde) im Nachhinein gemachten Hinweis auf seine Zuckerkrankheit kommt nicht in Betracht.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Diabetiker Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001020227.X02

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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