RS Vwgh 2004/9/14 2004/11/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2004
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/11/0218 E 24. April 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon bisher in seiner Judikatur, und zwar zu den im vorliegenden Zusammenhang vergleichbaren Betrugsdelikten, ausgeführt, dass sich aus der Systematik des § 66 Abs. 1 und Abs. 2 KFG 1967 - Gleiches gilt für § 7 Abs. 2 und § 7 Abs. 4 FSG 1997 - eine vom Gesetzgeber gewollte eingeschränkte Relevanz von Vermögensdelikten für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit einer Person ergibt (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004110134.X05

Im RIS seit

25.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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