RS Vwgh 2004/9/14 2004/11/0054

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
12/03 Entsendung ins Ausland
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AuslEG 2001 §3 Abs6;
VwRallg;
WehrG 2001 §26 Abs1 Z1;
WehrG 2001 §45;

Rechtssatz

Der VwGH hegt zwar keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Ansicht, eine Dienstverrichtung im Ausland könne bei ausreichendem Verdacht des Konsums von Suchtmitteln aus militärischen Rücksichten nicht länger aufrechterhalten werden. Ob eine Befreiung aus militärischen oder anderen öffentlichen Interessen erforderlich ist, ist freilich stets nach den Umständen im Einzelfall zu beurteilen. (Hier: Der Wehrpflichtige versah im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ohnehin bereits nicht mehr im Ausland Präsenzdienst und hatte darüber hinaus einen Anspruch auf Dienstfreistellung.) Der bloße Umstand, dass der Wehrpflichtige im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Befreiungsbescheids bereits in Österreich war, könnte einen Anspruch auf Dienstfreistellung nach § 45 WehrG 2001 nicht beseitigen. Folgte man der Auffassung, der Wehrpflichtige habe wegen seines mittlerweiligen Aufenthalts in Österreich keinen Präsenzdienst iSd § 3 Abs. 6 AuslEG 2001 geleistet, so genügte jede, aus welchen Gründen immer verfügte und allenfalls auch rechtswidrige, Repatriierung, um einen Anspruch auf Dienstfreistellung zu beseitigen. Ein solches Auslegungsergebnis, das auch der Wortlaut der genannten Bestimmungen nicht erheischt, kann nicht als vom Gesetzgeber gewollt qualifiziert werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004110054.X03

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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