RS Vwgh 2004/9/14 2004/11/0134

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs1 Z2 idF 2002/I/129;
FSG 1997 §7 Abs3 idF 2002/I/129;
StGB §107 Abs1;
StGB §107;

Rechtssatz

Die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB sind nicht als bestimmte Tatsachen gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 FSG 1997 anzusehen. Der Gesetzgeber hat strafbare Handlungen gemäß § 107 StGB nicht in die demonstrative Aufzählung des § 7 Abs. 3 FSG aufgenommen und damit zu erkennen gegeben, dass im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit derartigen Delikten nicht der gleiche Stellenwert zukommt wie der vorsätzlichen Körperverletzung (Hinweis E 26. Februar 2002, 2001/11/0379).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004110134.X03

Im RIS seit

25.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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