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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine "Exekution" des Unterschutzstellungsbescheides ist nicht möglich, und sie ist auch nicht erforderlich, besteht die Rechtswirkung eines Unterschutzstellungsbescheides doch darin, dass mit Erlassung (hier) des Mandatsbescheides die Unterschutzstellung wirksam wurde und die Rechtsvorschriften des DMSG anzuwenden waren bzw. nach diesem Gesetz vorgesehene Rechtsfolgen eingetreten sind.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090219.X03Im RIS seit
20.10.2004