RS Vwgh 2004/9/15 2001/09/0219

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §56;
AVG §57 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;
VVG §1;

Rechtssatz

Eine "Exekution" des Unterschutzstellungsbescheides ist nicht möglich, und sie ist auch nicht erforderlich, besteht die Rechtswirkung eines Unterschutzstellungsbescheides doch darin, dass mit Erlassung (hier) des Mandatsbescheides die Unterschutzstellung wirksam wurde und die Rechtsvorschriften des DMSG anzuwenden waren bzw. nach diesem Gesetz vorgesehene Rechtsfolgen eingetreten sind.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090219.X03

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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