RS Vwgh 2004/9/15 2002/09/0152

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2 impl;
DO Wr 1994 §18 Abs2;
DO Wr 1994 §75 Abs1;
DO Wr 1994 §76 Abs1 Z3 idF 1996/033;
DO Wr 1994 §77 Abs1;
StGB §133 Abs1;
StPO 1945 §133 Abs2 Fall1;
StPO 1975 §90;

Rechtssatz

Mit der gemäß § 90 StPO erfolgten Zurücklegung der gegen den Beschwerdeführer (Beamten) erhobenen Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Wien wurde lediglich (nicht mehr und nicht weniger) zum Ausdruck gebracht, dass der Staatsanwalt in Bezug auf den strafrechtlichen Vorwurf nach § 133 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB (Veruntreuung) keinen Grund zur weiteren Verfolgung gefunden habe. Das Absehen von der weiteren Verfolgung durch den öffentlichen Ankläger kann seinen Grund in vielfältigen Überlegungen haben, die mit der disziplinarrechtlichen Relevanz der zum Vorwurf gemachten Tathandlungen nichts zu tun haben (etwa der Mangel eines Bereicherungsvorsatzes). Keinesfalls ist daraus der Schluss zu ziehen, dass dem Beschwerdeführer "ein entsprechendes Verschulden" nicht vorgeworfen werden könne oder "kein Nachweis für einen Schaden" vorliege. Dass ein Fehlbetrag in nicht unbeträchtlicher Höhe festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer im Übrigen niemals konkret bestritten. Die tatsächliche, mangels Vorliegens gerade jener vom Beschwerdeführer erwarteten Sorgfalt nicht mehr lückenlos rekonstruierbare Höhe des Fehlbetrages spielt bei der disziplinarrechtlichen Beurteilung seines Verhaltens keine Rolle, zumal die Disziplinarbehörden die Höhe des Fehlbetrages auch nicht in die Strafbemessung haben einfließen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002090152.X04

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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