RS Vwgh 2004/9/23 2001/02/0262

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §1 Abs3;
VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0022 E 16. November 1993 RS 4(Hier: Der Besch musste sehr wohl zumindest Zweifel daran haben, ob er noch im Besitz der Lenkberechtigung sei oder nicht; von einem "eindeutigen" Spruch des Bescheides in der Richtung, dass er noch im Besitz der Lenkberechtigung sei, zumal dieser Bescheid dem drei Monate davor ergangenen "materiell derogiert" habe, kann keine Rede sein.)

Stammrechtssatz

Ist die Auslegung eines Normwerkes für einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden, ist es seine Sache, sich bei der zuständigen Behörde oder bei der gesetzlichen beruflichen Vertretung über den Inhalt dieser Normwerke zu informieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001020262.X02

Im RIS seit

12.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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