RS Vwgh 2004/9/23 2002/07/0149

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Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/09/0222 B 18. März 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Zur Individualisierung der zum Vorwurf gemachten Handlung ist deren rechtliche Beurteilung, daher auch die rechtliche Eigenschaft, in der den Besch die strafrechtliche Verantwortung trifft, nicht beachtlich; vielmehr ist sowohl die spätere Änderung der Art der Verantwortlichkeit in Bezug auf eine von Anfang an als Besch angesprochene Person als auch jene der Subsumtion der Tat ohne Belang (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0078 und E 14.12.1997, 96/09/0328).

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzVerantwortlichkeit (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002070149.X01

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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