RS Vwgh 2004/9/23 2003/07/0098

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Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/07/0099

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0228 E 27. September 2000 RS 4

Stammrechtssatz

Auch wenn die Erstbehörde keine Entschädigung festsetzt, stellt dies eine Entscheidung über die Entschädigung iSd § 117 Abs 1 WRG dar. Mit dem Unterbleiben einer Entschädigungsfestsetzung wird eine Entscheidung des Inhalts getroffen, dass keine Entschädigung gebührt (Hinweis E 10.6.1997, 96/07/0205).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070098.X01

Im RIS seit

21.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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