RS Vwgh 2004/9/29 2002/13/0222

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Veröffentlicht am 29.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
25/01 Strafprozess
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §214;
FinStrG §54 Abs5;
FinStrG §54 Abs6;
MRKZP 07te Art4 Z1;
StPO 1975 §259 Z3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die vom OGH in seinem Urteil vom 8. November 2000, 13 Os 72/00, EvBl. 2001/66, verneinte Obliegenheit des Strafgerichtes zu einer die Finanzstrafbehörde bindenden Vorprüfung des Sachverhaltes in Richtung der Möglichkeit der Verwirklichung eines finanzstrafbehördlich zu ahndenden Deliktes ist vor dem Hintergrund des in Art. 4 Z. 1 7. ZP verbrieften Grundrechtes für die von diesem Grundrecht betroffenen Fallkonstellationen solcher Delikte, die im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1996, G 9/96, VfSlg. Nr. 14.696 (JBl. 1997, 447), im Verhältnis einer "Scheinkonkurrenz" stehen, insoweit zu bejahen, als das Strafgericht über den ihm vorliegenden Sachverhalt zwischen den Alternativen des jede weitere Verfolgung gemäß § 54 Abs. 6 FinStrG hindernden Freispruches nach § 259 Z. 3 StPO und des die Fortsetzung des Verfahrens durch die Finanzstrafbehörde gemäß § 54 Abs. 5 FinStrG gebietenden Freispruchs nach § 214 FinStrG seine Entscheidung zu treffen hat.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002130222.X05

Im RIS seit

24.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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