RS Vwgh 2004/9/29 2000/13/0151

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Veröffentlicht am 29.09.2004
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §49 Abs1 lita;

Rechtssatz

Der für die Verwirklichung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben richten. Ob den Steuerpflichtigen an der Unterlassung der in der genannten Bestimmung als strafbefreiend normierten Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt ein Verschulden trifft, ist irrelevant (Hinweis E 31. März 1998, 96/13/0004; E 3. November 1992, 92/14/0147). Kommt vor diesem Hintergrund der Frage des von der Beschuldigten, der Geschäftsführerin einer GmbH, behaupteten Vertrauens auf die rechtzeitige Meldung der lohnabhängigen Abgaben der GmbH durch die Buchhalterin der Gesellschaft für die Verwirklichung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG unter dem Gesichtspunkt des darin normierten Strafaufhebungsgrundes auch keine Relevanz zu, so gewann diese Frage im Beschwerdefall unter einem anderen Aspekt dennoch Bedeutung. Der Beschwerdefall ist nämlich durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die Beschuldigte Entrichtung und Abfuhr der lohnabhängigen Abgaben nicht durch Zahlung, sondern durch Verwendung von Guthaben geltend gemacht hat, die aus Umsatzsteuervoranmeldungen der GmbH hätten resultieren müssen, durch deren Abgabe bei gleichzeitiger Bekanntgabe der lohnabhängigen Abgaben diese als getilgt anzusehen gewesen wären. Die Verantwortung der Beschuldigten ging von Beginn an dahin, den Bekundungen der Buchhalterin vertraut zu haben, dass mit der Abgabe der - entsprechende Gutschriften ausweisenden - Umsatzsteuervoranmeldungen die gleichzeitig bekannt gegebenen lohnabhängigen Abgaben als entrichtet und abgeführt gelten würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000130151.X01

Im RIS seit

05.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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