RS Vfgh 2008/12/11 A5/07

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Veröffentlicht am 11.12.2008
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Index

L2 Dienstrecht
L2001 Personalvertretung

Norm

B-VG Art137 / Liquidierungsklage
Oö Gemeinde-PersonalvertretungsG §33, §37
Oö Landes-GehaltsG §13b
ZPO §393
ZPO §43 Abs2

Leitsatz

Zwischenerkenntnis über die Zulässigkeit einer Klage und das Bestehendes Anspruchs eines Bediensteten der Landeshauptstadt Linz aufAuszahlung der einbehaltenen Personalvertretungsumlage dem Grundenach zu Recht; kein Vorliegen eines Einhebungsbeschlusses derDienststellenversammlung in einem bestimmten Zeitraum

Rechtssatz

Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur, ziffernmäßig feststehender Betrag, kein ordentlicher Rechtsweg zur Geltendmachung des Anspruchs, keine gesetzliche Grundlage für die Erlassung eines Bescheides.

Die Dienstbehörde ist erst dann berechtigt, die Einbehaltung der Umlage durch Abzug vom Bezug vorzunehmen, wenn sie von einem Einhebungsbeschluss der Dienststellenversammlung Kenntnis erlangt (Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines solchen Beschlusses allerdings nur durch die Aufsichtsbehörde iSd §37 Oö Gemeinde-PersonalvertretungsG). Kein Vorliegen eines Einhebungsbeschlusses bis 04.05.06 im vorliegenden Fall.

Verjährung zwar keine allgemeine Institution im österreichischen Recht, hier jedoch ausdrückliche Verjährungsbestimmung in §13b Oö Landes-GehaltsG. Anwendbarkeit dieser Bestimmung im vorliegenden Fall, da der Kläger die Auszahlung seines ihm aus dem Dienstverhältnis zustehenden Bezuges ohne Einbehaltung der Personalvertretungsumlage begehrt. Keine Berücksichtigung daher der vor dem 21.02.03 eingehobenen Beträge. Weiters keine Berücksichtigung der ab dem 04.05.06 eingehobenen Beträge aufgrund Vorliegens eines entsprechenden Beschlusses der Dienststellenversammlung ab diesem Zeitpunkt.

Soweit der Kläger das rechtmäßige Zustandekommen des Beschlusses der Dienststellenversammlung vom 18.09.06 in Zweifel zieht, ändert dies nichts an der Legitimation der beklagten Partei - bis zu einer allfälligen Aufhebung dieses Beschlusses durch die Aufsichtsbehörde (§37 Oö Gemeinde-PersonalvertretungsG) – die Personalvertretungsumlage einzuheben.

Damit steht fest, dass dem Kläger der Klagsanspruch gegen die Landeshauptstadt Linz hinsichtlich der zwischen dem 21.02.03 und dem 04.05.06 eingehobenen Beträge dem Grunde nach zu Recht zusteht. Der Stand des Verfahrens lässt eine Entscheidung über die Höhe des zu ersetzenden Betrages derzeit nicht zu. Mit Zwischenerkenntnis konnte jedoch die vorhin genannte Feststellung getroffen werden (§393 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).

Enderkenntnis A5/07, E v 15.06.09: Zuspruch eines bestimmten Betrages samt Zinsen ab dem Zeitpunkt der Klagseinbringung; kein Kostenzuspruch, da die klagende Partei nur mit etwa einem Viertel ihrer Klagsforderung durchgedrungen ist un die beklagte Partei keine Kosten verzeichnet hat (vgl §43 Abs2 ZPO).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Personalvertretung, VfGH / Klagen, Verjährung, Dienstrecht, Bezüge,VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:A5.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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