RS Vwgh 2004/10/13 2001/10/0252

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Veröffentlicht am 13.10.2004
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs7;
TKG 1997 §1 Abs2;
TKG 1997 §7 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Errichtung einer Sendeanlage in einem Verfahren über den diesbezüglichen Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach dem Krnt NatSchG 1986 ist gegebenenfalls auch in Betracht zu ziehen, ob die Versorgung des fraglichen Gebietes mit Dienstleistungen des betreffenden Anbieters mit Hilfe der Mitbenützung von Masten im Sinne des § 7 Abs. 2 TKG 1997 rechtlich und technisch möglich und in wirtschaftlicher Hinsicht zumutbar ist, wobei die Behörde hinsichtlich allfälliger Einwände bezüglich der Unzulänglichkeit dieser Möglichkeit die Mitwirkungspflicht des Antragstellers in Anspruch nehmen kann.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100252.X07

Im RIS seit

30.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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