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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §61 Abs1 idF 2000/I/142;Rechtssatz
Vertretungsstunden im Sinne des § 61 Abs. 8 GehG 1956 umfassen grundsätzlich die Erteilung von Unterricht SAMT Vor- und Nachbereitung. Aus den Erläuterungen zu § 61 GehG 1956 (XXI. GP, RV 311, S.224) geht hervor, dass der Gesetzgeber nicht die Vorstellung verfolgte, dass bei Einzelsupplierungen lediglich Aufsicht geleistet würde. Die Erläuterungen sprechen vielmehr von einer den dauernden Mehrdienstleistungen "nicht vergleichbaren" Belastung, weil es sich bei Einzelsupplierungen um Unterrichtsstunden handle, die "häufig keiner vergleichbaren Vor- und Nachbereitung" bedürften; daher sei der Weg eines Fixbetrages gewählt worden. Aus diesem Vergleich lässt sich aber zweifelsfrei ableiten, dass auch die Einzelsupplierungen nach der Vorstellung des Gesetzgebers einer Vor- und Nachbereitung bedürften, wenn auch häufig nicht in einem der dauernden Mehrdienstleistung vergleichbaren Ausmaß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120095.X02Im RIS seit
18.11.2004