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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §15;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/12/0107 E 13. Oktober 2004 2004/12/0083 E 13. Oktober 2004 2004/12/0075 E 13. Oktober 2004Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/12/0165 E 16. November 1994 RS 2(hier: ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Durch die Tätigkeit als Personalvertreter soll für den betreffenden Bediensteten weder eine besoldungsrechtliche Benachteiligung noch eine Bevorzugung gegeben sein. Der im § 25 Abs 4 PVG verwendete Begriff der "laufenden Bezüge" deckt sich nicht mit dem nur das Gehalt und allfällige Zulagen umfassenden Begriff der Monatsbezüge in § 3 GehG, sondern umfaßt auch die Nebengebühren. Die Höhe der Fortzahlung richtet sich für einen dienstfreigestellten Personalvertreter grundsätzlich danach, worauf dieser Anspruch gehabt hätte, wenn er während der Zeit der Freistellung gearbeitet hätte. Dieser "mutmaßliche Verdienst" entspricht dem vor der Freistellung tatsächlich bezogenen, allenfalls als Durchschnitt zu ermittelnden Entgelt (Hinweis E 29.6.1988, 87/09/0237, E 29.11.1993, 89/12/0193).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120073.X03Im RIS seit
27.01.2005Zuletzt aktualisiert am
30.07.2012