RS Vwgh 2004/10/13 2004/12/0073

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Veröffentlicht am 13.10.2004
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/07 Personalvertretung

Norm

GehG 1956 §15;
GehG 1956 §3;
PVG 1967 §25 Abs4 idF 1983/138;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/12/0107 E 13. Oktober 2004 2004/12/0083 E 13. Oktober 2004 2004/12/0075 E 13. Oktober 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/12/0165 E 16. November 1994 RS 2(hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Durch die Tätigkeit als Personalvertreter soll für den betreffenden Bediensteten weder eine besoldungsrechtliche Benachteiligung noch eine Bevorzugung gegeben sein. Der im § 25 Abs 4 PVG verwendete Begriff der "laufenden Bezüge" deckt sich nicht mit dem nur das Gehalt und allfällige Zulagen umfassenden Begriff der Monatsbezüge in § 3 GehG, sondern umfaßt auch die Nebengebühren. Die Höhe der Fortzahlung richtet sich für einen dienstfreigestellten Personalvertreter grundsätzlich danach, worauf dieser Anspruch gehabt hätte, wenn er während der Zeit der Freistellung gearbeitet hätte. Dieser "mutmaßliche Verdienst" entspricht dem vor der Freistellung tatsächlich bezogenen, allenfalls als Durchschnitt zu ermittelnden Entgelt (Hinweis E 29.6.1988, 87/09/0237, E 29.11.1993, 89/12/0193).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120073.X03

Im RIS seit

27.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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