RS Vwgh 2004/10/13 2002/10/0078

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Veröffentlicht am 13.10.2004
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Index

L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140;
ABGB §540;
ABGB §767;
ABGB §768 Z2;
ABGB §768 Z3;
ABGB §768 Z4;
ABGB §770;
SHG Vlbg 1998 §10;

Rechtssatz

Der Bf meint, seine Tochter B habe ihm gegenüber keinen Unterhaltsanspruch. Durch die Verweigerung jeglicher medizinischer Behandlung und die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit habe B ihre Selbsterhaltungsfähigkeit vorsätzlich zerstört. Ein Unterhaltsanspruch sei daher schon aus diesem Grunde ausgeschlossen. Weiters habe B seit 1975 jeglichen Kontakt zum Bf abgebrochen und sich in keiner Weise um ihn gekümmert. Sie habe ihm wichtige Ereignisse aus ihrem Leben (Eheschließung, Geburt eines Kindes) verschwiegen und die zwischen Kindern und Eltern übliche Beziehung völlig aufgegeben. Aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern ergeben sich jedoch gewisse minimale Kontaktpflichten, die B gröblich vernachlässigt habe. Was das Beschwerdevorbringen anlangt, B habe sich gegenüber dem Bf in einer Art und Weise verhalten, die eine Pflichtteilsentziehung und damit eine Einschränkung ihres Unterhaltsanspruches rechtfertige, so trifft es zwar zu, dass - obgleich der Unterhaltsanspruch des Kindes nicht verwirkt werden kann - eine Beschränkung dieses Anspruches auf das Maß des notdürftigen Unterhalts eintreten kann, wenn das Kind eine Handlung begeht, die die Entziehung des Pflichtteiles rechtfertigt (vgl. Schwimann in Schwimann ABGB I2, § 140 Rz 11 und die dort zitierte Rechtsprechung). Das vom Bf dargestellte Verhalten der B erfüllt allerdings weder den Tatbestand der Erbunwürdigkeit nach § 540 ABGB, noch rechtfertigte es eine Enterbung gemäß § 768 ABGB. Das vom Bf beschriebene Verhalten der B ihm gegenüber entspricht keinem der hier genannten Gründe, insbesondere auch nicht jenem des § 768 Z. 2 ABGB; dass sich B "in keiner Weise um ihn gekümmert hat", besagt nämlich nicht, dass er sich in einem hilfsbedürftigen Zustand iSd § 768 Z. 2 ABGB befunden habe (vgl. Welser in Rummel I2 zu § 768 ABGB), in welchem ihm von seiner Tochter die ihr mögliche Hilfe versagt worden sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002100078.X05

Im RIS seit

05.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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