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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §355 Abs1;Rechtssatz
Bei den in § 1 Z 2 GEG 1962 genannten Beträgen handelt es sich nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in anderen gerichtlichen Verfahren verhängt werden (vgl. Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren, MGA, Anm. 3 zu § 1 GEG 1962). Hier: Die vorliegende, gemäß § 355 Abs. 1 EO verhängte Beugestrafe konnte daher ebenfalls gemäß § 1 Z 2 GEG 1962 eingebracht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000100033.X01Im RIS seit
30.11.2004