RS Vwgh 2004/10/13 2000/10/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2004
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Index

23/04 Exekutionsordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

EO §355 Abs1;
GEG §1 Z2;

Rechtssatz

Bei den in § 1 Z 2 GEG 1962 genannten Beträgen handelt es sich nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in anderen gerichtlichen Verfahren verhängt werden (vgl. Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren, MGA, Anm. 3 zu § 1 GEG 1962). Hier: Die vorliegende, gemäß § 355 Abs. 1 EO verhängte Beugestrafe konnte daher ebenfalls gemäß § 1 Z 2 GEG 1962 eingebracht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000100033.X01

Im RIS seit

30.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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