RS Vwgh 2004/10/20 2001/08/0041

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Veröffentlicht am 20.10.2004
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §35 Abs5;

Rechtssatz

Das Institut der Verzugszinsen nach § 35 Abs. 5 GSVG trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Leistung nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit erhält (Hinweis auf das zu § 59 Abs. 1 ASVG ergangene E 17. November 1999, Zl. 99/08/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080041.X02

Im RIS seit

10.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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