RS Vwgh 2004/10/20 2001/08/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §56;
GSVG 1978 §35 Abs5;

Rechtssatz

Die nach § 35 Abs. 5 GSVG für den Anfall von Verzugszinsen maßgebliche Fälligkeit von Beiträgen ist grundsätzlich (d.h. sofern nichts anderes bestimmt ist) nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage zu ermitteln war (Hinweis E 21. April 2004, Zl. 2001/08/0080).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080041.X01

Im RIS seit

10.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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