RS Vwgh 2004/10/21 2004/11/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2004
beobachten
merken

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §8 Abs4 lita idF 1999/I/017;
BEinstG §8 Abs4 litb idF 1999/I/017;
BEinstG §8 Abs4 litc idF 1999/I/017;

Rechtssatz

Bei den in § 8 Abs. 4 lit. a bis c BEinstG genannten Tatbeständen handelt es sich nur um eine demonstrative Aufzählung jener Fälle, in denen dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dies ist mit der Folge behaftet, dass bei Vorliegen eines dieser Fälle die Zustimmung zu einer (erst auszusprechenden) Kündigung zu erteilen sein wird (Hinweis E 13. August 2003, 2002/11/0207).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004110042.X05

Im RIS seit

24.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten