RS Vwgh 2004/11/4 2004/20/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §119;
StVG §122;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine näher bezeichnete Eingabe des Strafgefangenen wurde als

Aufsichtsbeschwerde im Sinne des § 122 StVG gewertet. Dem kann

schon im Hinblick auf die in dieser Beschwerde formulierten

Anträge - "1. Zur Prüfung des Beschwerdevorbringens, sich alle

bisher gestellten Ansuchen (§ 119 StVG) an den psychologischen und

sozialen Dienst vorlegen zu lassen, 2. Stellungnahmen ... hiezu

abzufordern, 3. eine dienst- und aufsichtsrechtliche Prüfung wegen

offensichtlicher Dienstpflichtverweigerung ... zu veranlassen." -

nicht entgegen getreten werden. Gleiches trifft auf eine weitere Beschwerde zu, in der vom Strafgefangenen das Verhalten der Anstaltsleitung in Bezug auf die Gewährung von Vollzugslockerungen an andere namentlich genannte Strafgefangene kritisiert, seine eigene diesbezügliche Behandlung für "gleichheitswidrig" erachtet und eine umfassende Prüfung beantragt wurde, ob bestimmte Straftatbestände verwirklicht worden seien. Auch dieses Schreiben war somit erkennbar auf die Ergreifung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen gerichtet.(Im Übrigen hat der Strafgefangene die beiden erwähnten Schreiben in seiner Eingabe an den Leiter einer bestimmten Justizanstalt auch selbst als "Aufsichtsbeschwerden" bezeichnet.)

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004200293.X01

Im RIS seit

04.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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