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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVG §119;Rechtssatz
Eine näher bezeichnete Eingabe des Strafgefangenen wurde als
Aufsichtsbeschwerde im Sinne des § 122 StVG gewertet. Dem kann
schon im Hinblick auf die in dieser Beschwerde formulierten
Anträge - "1. Zur Prüfung des Beschwerdevorbringens, sich alle
bisher gestellten Ansuchen (§ 119 StVG) an den psychologischen und
sozialen Dienst vorlegen zu lassen, 2. Stellungnahmen ... hiezu
abzufordern, 3. eine dienst- und aufsichtsrechtliche Prüfung wegen
offensichtlicher Dienstpflichtverweigerung ... zu veranlassen." -
nicht entgegen getreten werden. Gleiches trifft auf eine weitere Beschwerde zu, in der vom Strafgefangenen das Verhalten der Anstaltsleitung in Bezug auf die Gewährung von Vollzugslockerungen an andere namentlich genannte Strafgefangene kritisiert, seine eigene diesbezügliche Behandlung für "gleichheitswidrig" erachtet und eine umfassende Prüfung beantragt wurde, ob bestimmte Straftatbestände verwirklicht worden seien. Auch dieses Schreiben war somit erkennbar auf die Ergreifung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen gerichtet.(Im Übrigen hat der Strafgefangene die beiden erwähnten Schreiben in seiner Eingabe an den Leiter einer bestimmten Justizanstalt auch selbst als "Aufsichtsbeschwerden" bezeichnet.)
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004200293.X01Im RIS seit
04.03.2005