RS Vwgh 2004/11/17 2004/04/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §41 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
GewO 1994 §356 Abs1;

Rechtssatz

Für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung "Anschlag in der Gemeinde" ist die Bezeichnung der Amtstafel als "Amtstafel" ebenso wenig erforderlich, wie ihre Beleuchtung oder ihre zeitlich uneingeschränkte Zugänglichkeit. Wesentlich ist vielmehr, dass der Anschlag in einer Art und Weise erfolgte, wie das bei öffentlichen Kundmachungen in der Gemeinde im Allgemeinen der Fall ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004040169.X02

Im RIS seit

07.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten