RS Vwgh 2004/11/17 2001/09/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §4c Abs2 idF 1997/I/078;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die in näher bezeicheten Wintern gegebenen Unterbrechungen der Beschäftigung des türkischen Staatsangehörigen, während welcher er weder als arbeitssuchend gemeldet war noch Arbeitslosengeld, Krankengeld bzw. eine sonstige Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften bezog, deswegen zum Verlust der jeweils vor diesen Unterbrechungen liegenden Beschäftigungszeiten als Anwartschaftszeiten für eine allfällige - freilich erst ab dem 1. Jänner 1995 eintretende - Berechtigung gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 führte. Der türkische Staatsangehörige hat auch im Verwaltungsverfahren keinen Hinweis darauf gegeben, dass er den österreichischen Arbeitsmarkt während dieser Unterbrechungen seiner Beschäftigung nicht - jedenfalls temporär - verlassen hätte, er hat auch nicht vorgebracht, er habe sich in diesen Zeiträumen etwa auf Arbeitssuche befunden, ohne arbeitslos gemeldet zu sein. Die angeführten Unterbrechungen führen daher dazu, dass die davor liegenden Beschäftigungszeiten der gesamten Beschäftigungszeit des türkischen Staatsangehörigen nicht hinzugerechnet werden können und er - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides -

nicht die für die Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz ARB Nr. 1/80 erforderliche Dauer einer ordnungsgemäßen Beschäftigung von insgesamt vier Jahren und auch nicht eine solche von drei Jahren aufwies.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090026.X01

Im RIS seit

24.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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